Betriebliche Altersversorgung im Überblick

Die betriebliche Altersversorgung (BAV) ist neben der gesetzlichen Rentenversicherung und der privaten Eigenvorsorge die dritte Säule der sozialen Absicherung der Arbeitnehmer im Alter. Nach einer Studie von TNS Infratest für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hatten Ende 2007 ca. 65% aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten einen Anspruch auf BAV erworben.

Freiwillige Arbeitgeberleistung und Entgeltumwandlung

Die arbeitgeberfinanzierte BAV ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Es besteht kein Rechtsanspruch darauf, dass der Arbeitgeber eine solche BAV anbietet. Arbeitnehmer haben jedoch einen Anspruch darauf, durch eine selbst finanzierte BAV im Wege der Entgeltumwandlung über den Arbeitgeber für das Alter vorzusorgen.

Wenn sich der Arbeitgeber entschlossen hat, eine arbeitgeberfinanzierte BAV durchzuführen oder im Falle der Entgeltumwandlung richtet sich die Durchführung nach den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG).

Zusageformen

Eine BAV kann einzelvertraglich, meist im Rahmen des Arbeitsvertrages, durch Betriebsvereinbarung oder durch Tarifvertrag zugesagt werden. Drei Zusagearten sind gesetzlich vorgesehen: Die Leistungszusage (es wird eine Altersversorgung in bestimmter Höhe zugesagt), die beitragsorientierte Leistungszusage (eine bestimmte, versicherungsmathematisch errechnete Altersversorgung wird aufgrund der geleisteten Beiträge erbracht) und die Beitragszusage mit Mindestleistung (die Altersversorgung errechnet sich aus den gezahlten Beiträgen als Mindestsumme sowie den aus den Beiträgen erwirtschafteten Erträgen).

Durchführungswege

Es gibt fünf verschiedene Durchführungswege für die BAV, die sich grundsätzlich in zwei Gruppen einteilen lassen, die unmittelbare und die mittelbare Versorgungszusagen (siehe Grafik). Bei der unmittelbaren Durchführung (Direktzusage) entsteht ein Versorgungsverhältnis unmittelbar zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Bei den mittelbaren Durchführungswegen (Unterstützungskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung und Pensionskasse) wird die BAV über einen externen Träger abgewickelt, es entsteht also eine Dreiecksbeziehung.

BAV

Unmittelbarer Durchführungsweg der Direktzusage

Bei der Direktzusage verpflichtet sich der Arbeitgeber unmittelbar gegenüber dem Arbeitnehmer, ihm oder seinen Hinterbliebenen im Leistungsfall (Alter, Erwerbsminderung, Tod) Versorgungsleistungen, in der Regel als Rente, aus dem Unternehmensvermögen zu zahlen. Hierfür bildet der Arbeitgeber in ausreichenden Maßen Pensionsrückstellungen, er trägt das volle Versorgungsrisiko. Im Insolvenzfall ist der Anspruch durch den Pensionssicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) gesichert. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die zugesagte BAV dort abzusichern, das heißt, sie beim PSVaG anzumelden und entsprechende Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer Anspruch gegen den PSVaG auf Zahlung der Versorgungsleistungen.

Mittelbare Durchführungswege

Bei den mittelbaren Durchführungswegen hat der Arbeitnehmer keinen unmittelbaren Anspruch auf Versorgungsleistungen gegen den Arbeitgeber. Dieser zahlt die Beiträge an den jeweiligen externen Versorgungsträger, gegen diesen hat der Arbeitnehmer dann in der Regel einen direkten Leistungsanspruch.

Eine BAV im Wege der Direktversicherung liegt vor, wenn der Arbeitgeber zu diesem Zweck eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers abschließt und dabei dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen das Leistungsbezugrecht ganz oder teilweise zusteht. Der Versicherungsvertrag wird nur zwischen Arbeitgeber und Versicherung geschlossen, der Arbeitnehmer ist lediglich Begünstigter. Hierbei kommen verschiedene Versicherungsarten in Betracht: Versicherung auf den Todes- und Erlebensfall in Form einer Kapitallebensversicherung oder einer Fondsgebundenen Lebensversicherung, eine Kapitalversicherung nur auf den Todesfall, eine Rentenversicherung, eine selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung oder auch eine Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr. Dieser Durchführungsweg entspricht weitgehend der privaten Lebensversicherung mit dem Unterschied, dass der Arbeitgeber beitragspflichtiger Versicherungsnehmer ist (auch im Falle der Entgeltumwandlung).

Eine Pensionskasse ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die im privatrechtlichen Bereich als Aktiengesellschaft oder als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit organisiert sein kann. Dem Arbeitnehmer wird hier ein unwiderrufliches Bezugsrecht auf die Leistungen eingeräumt, den Arbeitgeber trifft insbesondere die Pflicht zur Beitragszahlung (auch im Falle der Entgeltumwandlung). Im Unterschied zur Direktversicherung besteht auch über den Leistungsanspruch hinaus eine Rechtsbeziehung zwischen Arbeitnehmer und Pensionskasse (im Falle des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit wird der Arbeitnehmer auch Mitglied). Rechtlich gesehen sind die Pensionskassen als Versicherungsunternehmen zu betrachten.

Ähnlich ist die Konstruktion bei den erst 2002 als BAV eingeführten Pensionsfonds. Diese werden ebenfalls als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit oder als Aktiengesellschaft betrieben. Sie erbringen im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens Leistungen der BAV als lebenslange Altersrente oder in Form eines Auszahlungsplans mit anschließender Teilkapitalverrentung. Aufgrund erweiterter rechtlicher Möglichkeiten hinsichtlich der Anlageformen des Kapitals und der Ausgestaltung der Pensionspläne ist ein Pensionsfonds flexibler als die versicherungsförmigen Durchführungswege.

Die älteste Form der BAV ist die Unterstützungskasse, die als rechtsfähige, eigenständige Versorgungseinrichtung in Form einer Stiftung, GmbH oder als eingetragener Verein betrieben wird. Sie führt nach den Vorgaben des Arbeitgebers die BAV durch. Im Unterschied zu den anderen mittelbaren Durchführungswegen besteht hier kein unmittelbarer Rechtsanspruch des Arbeitnehmers gegen die Unterstützungskasse. Falls jedoch die Unterstützungskasse nicht die vereinbarten Versorgungsleistungen erbringt, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch gegen den Arbeitgeber. Allerdings besteht auch hier die Möglichkeit, dass im Falle der Entgeltumwandlung die Beiträge wirtschaftlich dem Arbeitnehmer zuzurechnen sind. Im Unterschied zum kapitalgedeckten Pensionsfonds finanzieren die Arbeitnehmer hier durch die Beiträge die laufenden Leistungen.